Für die Einbürgerung in Brislach müssen verschiedene Bedingungen erfüllt werden (Bundes-, Kantons- und Gemeindevorschriften). Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Bedingungen für Schweizer- und Ausländische Staatsangehörige zusammengefasst.

Bedingungen für Schweizer Staatsangehörige:

  • Es wird eine Wohnsitzdauer in Brislach von mindestens 3 Jahren vorausgesetzt.
  • Der Kanton Basel-Landschaft erhebt sowohl für Baselbieter Bürger als auch für übrige Schweizer eine Einbürgerungsgebühr. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom effektiven Aufwand und der Anzahl Personen (Einzelperson / Ehepaar / mit bzw. ohne Kinder).
  • Die Gebühr der Einwohnergemeinde beträgt im Maximum CHF 1‘000.00.
  • Details können Sie dem Einbürgerungsreglement der Einwohnergemeinde Brislach entnehmen.

Bedingungen für Ausländische Staatsangehörige:

  • Beherrschen der deutschen Sprache, so dass eine Verständigung mit den Menschen der hiesigen Gesellschaft gut möglich ist und der Inhalt amtlicher Texte verstanden wird (Nachweis der Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Europäischen Sprachenportfolios, sofern nicht deutsche Muttersprache oder obligatorische Schulzeit in deutscher Sprache absolviert).
  • eingegliedert in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse
  • Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen
  • die schweizerische Demokratie bejaht.
  • Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere von deren Grundwerten (kein Eintrag im Strafregister wegen Verbrechen oder Vergehen, oder betr. Jugendliche, keine Verzeichnung bei den zuständigen Behörden).
  • Erfüllung der öffentlich-rechtlichen und privaten Pflichten
  • Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz.
  • Wohnsitzerfordernis von Bund, Kanton und Gemeinde im Zeitpunkt der Gesucheinreichung erfüllt.
  • Der Bund verlangt insgesamt 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt. Stellen Ehegatten das Gesuch gemeinsam, so muss nur eine der beiden Personen diese Wohnsitzvoraussetzung erfüllen, für die andere Person genügen insgesamt 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz; diese verkürzte Wohnsitzdauer kann jedoch nur geltend machen, wer seit mindestens 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt. Diese Regelung gilt sinngemäss für eingetragene Partner bzw. eingetragene Partnerinnen.
  • Der Kanton verlangt insgesamt 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft und die Einwohnergemeinde verlangt ebenfalls 5 Jahre Wohnsitz in Brislach.
  • Der Bund erhebt für die Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung eine Gebühr.
  • Die kantonale Gebühr richtet sich nach Aufwand.
  • Die Gebühr der Einwohnergemeinde richtet sich nach Aufwand. Sie beträgt im Maximum CHF 1‘000.00 pro Person.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung. Dort können auch die erforderlichen Formulare und das Einbürgerungsreglement der Einwohnergemeinde bezogen werden.

 

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