|
||||||||||||||
| Urnenstandort | Gemeindehaus |
| Urnen Öffnungszeiten | Sonntag, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Hinweis | Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.baselland.ch und des Bundes unter www.admin.ch |
| Bedingungen / Voraussetzungen | Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt. Falls Sie den Stimmausweis verloren haben: Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeindeverwaltung bis zum fünften Vortag verlangt werden. Sie müssen das Duplikat des Stimmausweises und die weiteren Abstimmungsunterlagen persönlich abholen. |
| Brieflich abstimmen | § 7 der Verordnung vom 17.12.1991 zum Gesetz über die politischen Rechte: Die stimmberechtigte Person, welche brieflich stimmen will, verschliesst den ausgefüllten Stimm- bzw. Wahlzettel in einem Umschlag mit der Aufschrift ?Stimm-/Wahlzettel?. Diesen Umschlag legt sie in das Stimmrecht-Kuvert. Dieses muss zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person aufweisen. Das Stimmrecht-Kuvert ist verschlossen in der Gemeindeverwaltung abzugeben, in deren Briefkasten einzuwerfen oder bei einer schweizerischen Poststelle aufzugeben. Das Stimmrecht-Kuvert darf nachträglich weder zurückgegeben noch verändert werden. § 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 7.9.1981 in der Fassung vom 23.5.1991 über die politischen Rechte: Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen an der Urne persönlich abgeben oder brieflich stimmen. Vorbehalten bleibt die Stimmabgabe der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen gemäss Bundesrecht. Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig, sobald die Stimmberechtigten im Besitze der Stimm- bzw. Wahlunterlagen sind. Das Stimmrecht-Kuvert muss bis 17 Uhr des Tages vor dem Abstimmungs- oder Wahltag in der Gemeindeverwaltung eintreffen. Die Vorlagen und Erläuterungen werden pro Haushalt nur einmal zugestellt. Stimmberechtigte, welche diese Unterlagen persönlich erhalten möchten, können dies bei der Gemeindeverwaltung schriftlich verlangen (§ 2 Absatz 3 Verordnung zum GpR). Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Art. 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches. |
| Kontakt | andre.moritz@tiscalinet.ch |
