Der Gemeinderat ist die verwaltende und die vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde. Er übt alle in den Bereich der Verwaltung fallende Befugnisse aus, die der Einwohnergemeinde zustehen und nicht durch besonderen Rechtssatz einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind.

Der Gemeinderat ist befugt zum Erlass von

  • Verordnungen zu Gemeindereglementen oder Gemeindeversammlungsbeschlüssen, soweit er darin ausdrücklich ermächtigt ist
  • Benützungs- und Gebührenordnungen für Gebäude, Anlagen und Einrichtungen der Einwohnergemeinde
  • Direkte oder indirekte Anträge an die Gemeindeversammlung
  • Dienstvorschriften für das Gemeindepersonal


In den Erlassen gemäss Punkt 1 und 2 kann er Ordnungsbussen androhen.

Der Gemeinderat beurteilt die in den Gemeindereglementen unter Strafe gestellten Übertretungstatbestände und Ordnungsverletzungen und verhängt die dort angedrohten Strafen.

Der Gemeinderat vertritt die Einwohnergemeinde.

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